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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der CronideSoft AG |
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§1 Umfang und Geltungsbereich
- Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Leistungen und Lieferungen der CronideSoft AG, im weiteren
Gesellschaft genannt. Vereinbarungen einzelner Aufträge können
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitern oder weiter
einschränken. Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne
besonderen Hinweis auch für alle weiteren Aufträge eines
Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden, die in
einzelnen Bestimmungen von diesen Bedingungen abweichen, werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich
in schriftlicher Form anerkannt werden. Das Erbringen von Leistungen
und Lieferungen ohne diese schriftliche Form begründet nicht
die stillschweigende Anerkennung der Geschäftsbedingungen des
Kunden.
- Für
den Handel mit Hard-, Software und sonstigen Waren gelten die
"Besondere Geschäftsbedingungen für den Handel"
der CronideSoft AG.
§2 Vertragsgegenstand und -abschluss
- Gegenstand
des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit),
die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung durch die Gesellschaft oder qualifizierte
Mitarbeiter der Gesellschaft im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes
durchgeführt wird. Die Auswahl eines dienstleistenden
Mitarbeiters bleibt der Gesellschaft vorbehalten.
- Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Im
Falle von Lieferungen übermittelt die Gesellschaft hierzu eine
schriftliche Auftragsbestätigung. Im Falle von Dienstleistungen
/ Werkleistungen wird die schriftliche Form durch spezielle
Dienstleistungsaufträge bzw. Werkverträge gewahrt. Alle
Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern im Angebot
nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
- Begründete
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen
die Gesellschaft die Ausführung von Leistungen und Lieferungen
von der Vorauszahlung der gesamten oder eines Teils der vereinbarten
Vertragssumme abhängig zu machen. Wird diese Vorauszahlung
nicht nach einer angemessenen Frist erbracht, so ist die
Gesellschaft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
§3 Bankauskunft
Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesellschaft
handelsübliche Bankauskünfte einholt.
§4 Leistungsgegenstand
-
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der
Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder
Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art
der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
- Die
Verantwortung für eine Werkleistung liegt nur dann bei der
Gesellschaft, wenn dem Vertragsabschluss über diese Leistung
eine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, der die
Gesellschaft durch Annahme des Vertrages zugestimmt hat. Diese
Leistungsbeschreibung muß eine genaue Beschreibung der
Ausführungsbedingungen, Leistungsmerkmale und Termine der
Leistungsdurchführung enthalten. Darüber hinaus sind im
Vertrag die Kriterien für eine Abnahme der erbrachten Leistung
zu spezifizieren. Unerhebliche Abweichungen, insbesondere die
beabsichtigte Funktion nicht beeinträchtigende Unterschiede vom
geplanten Umfang, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung
der Abnahme. Die Werkleistung gilt im übrigen als abgenommen,
wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 14 Tagen
schriftlich Fehler mitteilt und deren Beseitigung anmahnt.
- Dienstleistungen
werden von der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und nach
dem Stand der aktuellen Technik ausgeführt. Da diese der Natur
nach zur Beratung und Unterstützung des Kunden durchgeführt
werden, gewährleistet der Auftragnehmer nicht das Erreichen
eines speziellen Ergebnisses. Die vom Auftragnehmer erbrachten
Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber am Ende der
Vertragslaufzeit übergeben. Die Weisungsbefugnis über
Mitarbeiter des Auftragnehmers verbleibt in jedem Fall beim
Auftragnehmer.
§5 Besondere Pflichten der Gesellschaft
Die
Gesellschaft ist verpflichtet, alle Informationen über Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu
behandeln und auf Wunsch von eingesetzten Mitarbeitern eine
entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen.
§6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
-
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, die zur
Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind,
termingerecht im erforderlichen Umfang für die Gesellschaft
kostenlos erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere das
Bereitstellen von Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln für die
Mitarbeiter der Gesellschaft sowie das Bereitstellen der für
die Durchführung des Einzelauftrags notwendigen Informationen.
Beide Vertragspartner benennen für die Laufzeit eines Dienst-
oder Werkvertrages einen Ansprechpartner. Der Auftraggeber gewährt
dem Mitarbeiter der Gesellschaft jede erforderliche Unterstützung.
Der Auftraggeber sorgt im Arbeitsumfeld der mit der Durchführung
eines Auftrages beschäftigten Mitarbeiter der Gesellschaft für
die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde trägt die Verantwortung,
dass sich Unterlagen und Daten, die den Mitarbeitern der
Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest
in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung bei Verlust
und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen.
-
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages
von der Gesellschaft gefertigten Berichte, Organisationspläne,
Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für
seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den
Arbeitsergebnissen der Gesellschaft Urheberrechte entstanden sind,
verbleiben dieselben bei der Gesellschaft.
-
Der Auftraggeber erstellt zu Beginn der Arbeiten selbständig eine
Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger.
Die Mitarbeiter der Gesellschaft übernehmen eine Sicherung der
Daten nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber.
Eine Haftung der Gesellschaft durch Datenverlust bei fehlender
Datensicherung ist ausgeschlossen.
§7 Gewährleistung
-
Die Gesellschaft gewährleistet grundsätzlich nur zugesicherte
Eigenschaften sowie die Brauchbarkeit nach Funktion und nach dem
Stand der Technik. Angaben in Prospekten, Informationsmaterial und
sonstigen Unterlagen, stellen, auch wenn sie von der Gesellschaft
erstellt wurden, keine zugesicherten Eigenschaften dar und begründen
daher keinen Gewährleistungsanspruch.
- Werden
vom Hersteller über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende
Gewährleistungsansprüche zugesagt, so gibt die
Gesellschaft diese an den Kunden bis zu einer Dauer von 3 Jahren
weiter. Über diese Frist hinausgehende Gewährleistungsansprüche
sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
- Für
Mängel und Schäden, die durch übliche unsachgemäßen
Gebrauch und Bedienungsfehler entstanden sind, wird von der
Gesellschaft keine Gewährleistung übernommen. Darüber
hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen im Falle höherer
Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und
Überspannungen, die durch das Stromnetz bedingt sind.
Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen und/oder der
Bedienungsanleitungen begründen einen Ausschluss der
Gewährleistung.
-
Im Gewährleistungsfall hat die Gesellschaft das Recht den Mangel
oder Schaden bis zu zwei Mal nachzubessern oder eine Ersatzleistung
/ -lieferung zu erbringen. Wird der Schaden oder Mangel der
Gesellschaft nicht innerhalb einer schriftlich eingeräumten
Nachfrist beseitigt, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag
zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu
verlangen.
§8 Haftung
-
Die Gesellschaft haftet nur für Schäden aus Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes.
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Bestehen für Lieferungen und Leistungen Urheberrechte oder sonstige
Schutzrechte Dritter, so haftet die Gesellschaft nicht. Insbesondere
ist die Haftung bei Nichtbeachtung der Lizenzbedingungen von
Software ausgeschlossen.
-
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden aus
Mangel, entgangenem Gewinn oder entgangener Einsparung ist
ausgeschlossen.
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In jedem Falle ist die Haftung auf die Höhe des Nettobetrages der Rechnung der
vertraglich vereinbarten Lieferung oder Leistung, die den Schaden
ausgelöst hat, beschränkt, maximal aber bis zu einem
Betrag von 25.000 Euro. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich
höheren Schadensrisiko ist die Gesellschaft verpflichtet, dem
Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er
seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
§9 Annahme- und Abgabeverzug
-
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder
unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine ihm nach §
6 oder Sonstige obliegende Mitwirkung, so kann die Gesellschaft für
die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu
sein.
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Unberührt bleiben die Ansprüche der Gesellschaft auf Ersatz der
entstandenen Mehraufwendungen.
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Ereignisse höherer Gewalt, die der Gesellschaft die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die
Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und um
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände,
von denen die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar betroffen ist,
gleich.
§10 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon
vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt
werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies
erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung der
Gesellschaft wie folgt: Für die bis zum Vertragsende geleisteten
Dienste der Gesellschaft ist die volle Vergütung zu zahlen. Für
die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden
Dienste entfällt die Vergütung insoweit, wie die
Gesellschaft dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige
Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte
erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§11 Treuepflichten
Auftraggeber und Gesellschaft verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder die
Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der
Gesellschaft durch den Auftraggeber, die in Verbindung mit der
Auftragsausführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12
Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§12 Datenschutz
-
Auftraggeber und die Gesellschaft verpflichten sich, über alle in
Zusammenhang mit einer Leistung oder Lieferung erworbenen
Informationen über geschäftliche und betriebliche
Angelegenheiten der Vertragspartner, strengstes Stillschweigen zu
bewahren, sofern die Informationen nicht offensichtlich sind. Dies
gilt auch nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages.
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Soweit den Vertragspartnern im Zusammenhang mit dem Vertrag Daten bekannt
werden, die nach dem Datenschutzgesetz der Geheimhaltung
unterliegen, sind die dort geregelten Vorschriften zu beachten. Ein
darüber hinaus gehendes Schutzbedürfnis ist in den
entsprechenden Einzelverträgen zu regeln. Die Mitarbeiter der
Gesellschaft sind auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes
verpflichtet.
-
Der Auftraggeber verpflichtet sich Angebote der Gesellschaft weder in
Teilen noch als Ganzes an Dritte dem Inhalte nach weiterzugeben.
§13 Urheberrechte
-
Die Gesellschaft überträgt dem Auftraggeber die
Verwendungsrechte an den im Rahmen der Erfüllung einer
Vertragspflicht angefertigten Unterlagen, Programmen und Plänen
für den vertraglich festgelegten Gebrauch. Die Verkörperungen
der Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber übergeben. Die
Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
der Gesellschaft gestattet.
-
Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an geistigen Schöpfungen im
Zusammenhang eines Werk- oder Dienstvertrages verbleiben bei der
Gesellschaft.
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Die Verwendung von Markennamen, Typenbezeichnungen und sonstiger Namen
in Unterlagen der Gesellschaft begründet nicht die Annahme
einer freien Verwendbarkeit.
§14 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
-
Alle in Angeboten und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich -
sofern nichts anderes spezifiziert ist - in EURO zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht schriftlich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde, werden Kosten für Verpackung,
Versand, Transport, Transportversicherung und etwaiger anderer
gesetzlicher Abgaben sowie gesondertes Zubehör, Installation,
Schulung und sonstige Nebenleistungen berechnet.
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Im Falle von Dienstleistungen / Werkleistungen werden Anfahrtskosten,
Fahrzeiten, Hotelkosten und andere Spesen entsprechend den
Reisekostenregelungen der Gesellschaft gegen Beleg an den Kunden
berechnet. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vertraglich
schriftlich geregelt sein.
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Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Es wird kein Skonto
gewährt. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Begleichung
des vereinbarten Kaufpreises anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Gesellschaft über
den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist
die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier vom
Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur nach
Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten
erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die
rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
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Für Dienstleistungen und Werkleistungen, deren Dauer einen Kalendermonat
übersteigt, wird eine Zwischenabrechnung zum Ende eines
Kalendermonats vereinbart, sofern der einzelne Projektvertrag nichts
anderes bestimmt.
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Sind keine Preise vereinbart, so erfolgt die Berechnung auf Basis der am
Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste der
Gesellschaft.
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Die Sätze der Leistungen können vom Auftragnehmer unter
Berücksichtigung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen
Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die
Leistung, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des
Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen
Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle
Leistungen, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des
neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
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Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenforderungen aus anderen
Vertragsverhältnissen - soweit diese nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind - aufzurechnen.
Zurückbehaltungsrechte werden eingeräumt, sofern sie auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§15 Allgemeine Bestimmungen
-
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
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Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Scheckklagen wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart;
die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
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Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus Verträgen mit der
Gesellschaft bedürfen der schriftlichen Einwilligung der
Gesellschaft.
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Alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit der Gesellschaft
sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, innerhalb der Frist von
einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, beiderseits
geltend zu machen.
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Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen
Bestimmungen zu Folge.
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Enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Einzelvertrag
eine Regelungslücke oder unwirksame Bestimmung so ist eine
Regelung hinzuzufügen oder eine Bestimmung so zu ersetzen, dass
die Regelung dem Wollen oder dem gewollten Zweck am nächsten
kommt.
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