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Besondere Geschäftsbedingungen für den Handel der CronideSoft AG
§1 Umfang und Geltungsbereich
  1. Diese "Besondere Geschäftsbedingungen für den Handel" gelten für den Handel mit Hardware, Software und sonstigen Waren der CronideSoft AG, im weiteren Gesellschaft genannt. Vereinbarungen einzelner Aufträge können diese "Besondere Geschäftsbedingungen für den Handel" erweitern oder weiter einschränken. Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne besonderen Hinweis auch für alle weiteren Aufträge eines Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden, die in einzelnen Bestimmungen von diesen Bedingungen abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Das Erbringen von Leistungen und Lieferungen ohne diese schriftliche Form begründet nicht die stillschweigende Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden.
  2. Die "Besondere Geschäftsbedingungen für den Handel" der CronideSoft AG bauen auf den Allgemeine Geschäftsbedingungen der CronideSoft AG auf und ergänzen diese.
§2 Vertragsabschluss
  1. Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft oder die Annahme der Ware durch den Kunden zustande.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung.
  2. Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so ist die Gesellschaft berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu fordern. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält die Gesellschaft sich das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an die Gesellschaft Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal EURO 50,- zu bezahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten, behalten wir uns das Recht vor, diese geltend zu machen.

§4 Lieferfrist
  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Besteller der Gesellschaft die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben hat.
  3. Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden, sind von uns nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Gerät die Gesellschaft mit der Lieferung in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht der Gesellschaft im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§5 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
  1. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.
  2. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma kann die Gesellschaft nach Ihrem Ermessen bestimmen, sofern der Käufer keine ausdrücklichen Weisungen gibt.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen vom Spediteur an den Käufer übergeben wird. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Der Käufer hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu rügen und anschließend dem Verkäufer mitzuteilen, um Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen zu können.
§6 Umtausch
  1. Umtausch bzw. Rücknahme erfolgt nur bei nachweislich falscher Belieferung. Ein von der Gesellschaft schriftlich bestätigter Kulanzumtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes belastet, soweit nicht anders vereinbart.
  2. Mit Öffnen der Verpackung von Software erkennt der Käufer den Urheberrechtsschutz an. Der Umtausch von Software bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Datenträger sind defekt oder nicht lesbar.
§7 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Gesellschaft vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturaendbetrages an uns ab.
§8 Gewährleistung / Haftungsausschluss
  1. Die Gesellschaft gewährleistet für eine Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.
  2. Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
  3. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und / oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Gesellschaft oder durch Personen vornehmen läßt, die nicht von uns autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann.
  4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 387 HGB.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Gesellschaft nach Ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Um Datenverlusten in Folge von Reparatur oder Mangel der Ware vorzubeugen, empfehlen wir die Durchführung regelmäßiger Datensicherungen, da eine Haftung für derartige Mangelfolgeschäden ausgeschlossen wird. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
  6. Ist die Gesellschaft zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die Ersatzlieferung oder die Mängelbeseitigung mindestens einmal fehl oder sind Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen.
  7. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Für die Wiederherstellung von Daten haftet die Gesellschaft nicht, es sei denn, dass die Gesellschaft den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§9 Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
  1. Die Gesellschaft kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Gesellschaft eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden.
  2. Wenn die Gesellschaft vom Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde uns für unsere Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises zu zahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, diesen geltend zu machen.
§10 Software
Für Lieferung von Software gelten über die Bedingungen der Gesellschaft hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.
§11 Verwendung von Kundendaten
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
§12 Ausfuhrgenehmigung
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn / Taunus, sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
§13 Allgemeine Bestimmungen
Im weiteren gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen der CronideSoft AG


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